In der kalten Jahreszeit häufen sich , aufgrund von Eis und Schnee, leider die Zahlen der Autounfälle in Deutschland. Da oft Unwissenheit über das richtige Verhalten im Schadenfall herscht, kommt es hierbei häufig zu Problemen mit den Versicherern. Damit Sie im Falle eines Unfalls nicht auf den Kosten sitzen bleiben und Ihr Schaden schnell und unkompliziert reguliert wird, haben wir folgende Tipps für Sie:
1. Notieren Sie relevante Daten
Wenn es zum Unfall kommt, sollten Sie möglichst alle relevanten Daten notieren, hierzu zählen neben dem Schadentag, dem Ort und den Daten des Unfallgegners z.B. auch die Daten von Zeugen.
Besonders hilfreich ist hierbei der Europäische Unfallbericht, da dieser in mehreren Sprachen verfügbar ist. Den Unfallbericht können Sie hier kostenlos herunterladen.
2. Machen Sie Fotos
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte, dies gilt auch bei der Schadenmeldung an den Versicherer. Um dem Versicherer den Umfang des Schadens vermitteln zu können, eignen sich Fotos am besten. Im Zeitalter des Smartphones sollte dies auch problemlos möglich sein.
Bei den Fotos sollten Sie folgende Hinweise beachten:
- Fotografieren Sie ihr eigenes Fahrzeug UND das des Unfallgegners
- Machen Sie mindestens eine Nah- und eine Gesamtaufnahme der beschädigten Fahrzeuge
- Fotografieren Sie eventuell bestehende Vorschäden am gegnerischen Fahrzeug
Bei der Dokumentierung des Schadens gilt: mehr ist mehr.
3. Rufen Sie die Polizei
Die Polizei ist i.d.R. mit wichtigen Aufgaben befasst, weshalb die Meldung bei kleineren Blechschäden eher unnötig ist.
Bei größeren Sachschäden, Fahrerflucht oder Personenschäden sollte diese jedoch unbedingt herbeigerufen werden, um den Sachverhalt detailliert aufnehmen zu können.
Sollten Sie z.B. einen „Parkrempler“ verursacht haben und den Geschädigten nicht antreffen, dann kontaktieren Sie – nach einer angemessenen Wartezeit – die Polizei.
Andernfalls riskieren Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht, die neben der strafrechtlichen Verfolgung auch eine Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabatts (SFR) und eine in Regressnahme von bis zu 5.000,-€ zur Folge hat. Hiervor bewahrt Sie auch der Zettel unter dem Scheibenwischer nicht.
4. Abschleppen / Panne
Muss Ihr Fahrzeug aufgrund eines Unfalls oder wegen einer Panne abgeschleppt werden oder benötigen Sie Pannenhilfe, dann ist dies ein Fall für den Schutzbrief.
Auch wenn Sie kein Mitglied eines Automobilclubs sind, kann es sein, dass Sie einen Schutzbrief besitzen und zwar als Teil Ihrer KFZ-Versicherung.
Wir raten Ihnen deshalb bereits am Pannenort Ihren Versicherungsmakler bzw. KFZ-Versicherer zu kontaktieren, dieser kann dann ggf. einen Abschleppdienst organisieren.
5. Meldung an Ihren Versicherungsmakler
Ihr Versicherungsmakler sollte Sie bei der Meldung und der Abwicklung Ihres Schadens unterstützen und die einzelnen Schritte koordinieren. Zusätzlich berät er Sie zu den versicherungstechnischen Folgen des Unfalls, z.B. der Rückstufung Ihres SFRs. Melden Sie den Unfall deshalb möglichst zeitnah und unter Angabe aller relevanten Daten.
6. Lassen Sie die Schadenhöhe schätzen
Je nach Schadenhöhe beauftragt der Versicherer einen Sachverständigen, der sich das Fahrzeug vor Ort anschaut.
Wir raten Ihnen deshalb, Ihren Schaden frühzeitig von einer Werkstatt schätzen zu lassen (am besten mittels Kostenvoranschlag).
Der Versicherer kann dann entweder einen Sachverständigen beauftragen oder die Reparatur direkt freigeben.
7. Sonderfall: Leasing
Da Sie als Leasingnehmer nicht der offizielle Eigentümer, sondern nur der Besitzer des Fahrzeugs sind, kann der Versicherer die Zahlung der Entschädigung erst dann vornehmen, wenn die Bestätigung des Leasinggebers vorliegt.
Die Bestätigung sollte Ihr Leasinggeber Ihnen auf Anfrage problemlos ausstellen können.
8. Obliegenheiten
Als Versicherungsnehmer sind Sie dazu verpflichtet, bei der Aufklärung des Schadenhergangs mitzuhelfen und die vom Versicherer benötigten Unterrlagen zur Verfügung zu stellen. Sollten Sie dem nicht nachkommen, kann Sie der Versicherer bis zu 5.000,-€ in Regress nehmen.
Bitte schicken Sie deshalb vom Versicherer angeforderte Unterlagen stets zeitnah zurück bzw. informieren Sie Ihren Versicherungsmakler, sollte es hierbei Probleme geben.
9. Totalschaden
Sollten die Reparaturkosten an Ihrem Fahrzeug höher sein, als der Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall, so liegt ein Totalschaden vor.
Wenn der Wiederbeschaffungswert, nach Abzug des Restwerts (Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall) geringer ist als die Reparaturkosten, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
In beiden Fällen jedoch, wird der Versicherer die Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs nicht übernehmen. Stattdessen wird Ihr Fahrzeug in einer so genannten Restwertbörse angeboten und an den Höchstbietenden verkauft.
Sie erhalten somit den Restwert vom Ankäufer und die Diefferenz zum Wiederbeschaffungswert vom Versicherer. Lassen Sie Ihr kaputtes Fahrzeug deshalb nicht einfach verschrotten bzw. verkaufen Sie es nicht selbst.
10. Schadenfreiheitsrabatt (SFR)
Wenn Sie einen KFZ-Haftpflichtschaden (Schädigung eines Dritten) und/oder einen Vollkasko-Schaden (selbstverschuldeter Schaden am eigenen Fahrzeug) melden, wird Ihr SFR zur nächsten Hauptfälligkeit (i.d.R. dem 01.01.) zurückgestuft, wordurch Ihr Beitrag i.d.R. steigt.
In welche SF-Klasse Sie zurückgestuft werden, können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen oder Sie fragen Ihren Versicherungsmakler.
In den meisten Tarifen haben Sie die Möglichkeit den Schaden zurückzukaufen, um die Rückstufung Ihres SFRs zur verhindern. Ob sich der Rückkauf lohnt und wie Sie hierbei vorgehen müssen, kann Ihren Ihr Versicherungsmakler mitteilen.