Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind für eine Vielzahl von Versicherungsfällen wichtige Begrifflichkeiten, auf die man stößt – gerade dann, wenn Versicherer über eine Ablehnung oder die Höhe der Leistung entscheiden. Daher starten wir zunächst mit einer kurzen Definition. Fahrlässigkeit ist gesetzlich im § 276 Abs. 2 BGB festgelegt.
„Fahrlässigkeit oder einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird.“
Eine gesetzliche Definition für grobe Fahrlässigkeit gibt es dagegen nicht; jedoch nimmt man hier an, dass diese vorliegt, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt in einem ungewöhnliche hohen Maße verletzt wurde und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden; in anderen Worten gesagt liegt grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Schadeneintritt billigend in Kauf genommen wurde.
Bei Vorsatz dagegen liegt nach § 276 BGB immer das Wissen und Wollen des Verursachers vor. Um das Ganze etwas zu verdeutlichen, heben wir diese theoretischen Erkenntnisse nun in die Praxis, auch wenn die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit oft sehr individuell ist und richterlich entschieden wird.
Unter einfache Fahrlässigkeit fallen die typischen Fehler des Alltags. Beispielsweise wenn bei einem Handwerksbetrieb bei Montagearbeiten das Gebäude des Auftraggebers beschädigt wird. Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn ein Landwirt in seiner Halle (in der leicht brennbare Materialen gelagert werden wie z. B. Heu und Stroh gelagert werden) Flexarbeiten durchführt und es im Anschluss durch den Funkenflug zu einem Brand kommt. In diesem Fall würde ein Versicherer eine Regulierung des Schadens evtl. ablehnen, mindestens aber gemäß dem Verschulden des Verursachers kürzen. Vorsatz wiederum liegt dann vor, wenn der Schaden absichtlich herbeigeführt wird – beispielsweise bei Brandstiftung. In diesem Fall erfolgt keinerlei Leistung durch den Versicherer. Die Regelungen, ob wie bei grober Fahrlässigkeit reguliert wird und ob sich der Versicherer eine Kürzung der Leistung vorbehält ist in den Versicherungsbedingungen geregelt. Neben der Handhabe „grober Fahrlässigkeit“ ist bei Herbeiführen des Schadens übrigens auch die Regelung bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten wichtig. Dabei handelt es sich um Leistungspflichten, die der Versicherer dem Kunden auferlegt, wie z. B. die Schadenminderung.