Haben Sie sich bereits um eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gekümmert? Vermutlich nicht. Falls Sie doch zu den Wenigen zählen, die hierzu bereits vorgesorgt haben, empfehlen wir Ihnen Ihre Vorsorge noch einmal zu überprüfen. Wir möchten mit diesem Blogeintrag nämlich näher auf die Dringlichkeit von Vorsorgevollmachten, Patentenverfügungen und Co. eingehen.
Viele Leute kümmern sich zwar um die finanzielle Absicherung im Fall eines Schicksalsschlags z.B. Krankheit, Unfall oder Tod, vergessen hierbei jedoch auch die rechtlichen Gegebenheiten abzuklären. Fälschlicherweise wird die Dringlichkeit einer entsprechenden Vorsorge erst sehr spät erkannt, was sich auch in folgender Grafik zur Patientenverfügung zeigt.
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Welche Absicherungen sollten getroffen werden?
Patientenverfügung
Was regelt diese? – Die Patientenverfügung regelt die Art und Weise der ärztlichen Behandlung und Pflege bei schwerster Erkrankung und während des Sterbeprozesses, sofern man selbst nicht mehr in der Lage ist zu entscheiden bzw. sich hierzu zu äußern.
Was passiert ohne? – Sind Sie nicht mehr in der Lage Ihre Entscheidungen zu äußern und haben sonst keine Vorkehrungen getroffen, wird ein gesetzlicher Betreuer für Ihre Vertretung eingesetzt. Dieser soll Ihre Interessen bestmöglich vertreten. Ob dies auch in Ihrem Sinne ist bleibt Ansichtssache.
Wer benötigt diese? – Grundsätzlich jeder, der selbst bestimmen möchte, wie er im Fall einer schweren Krankheit / eines Unfalls behandelt werden möchte.
Wie erstelle ich diese? – Es gibt zahlreiche Vorlagen im Internet (z.B. beim Bundesjustizministerium) oder bei Ihrem Rechtsschutz-Versicherer, mit deren Hilfe die Patientenverfügung selbst erstellt werden kann. Da es hierbei jedoch um rechtlich bindende Anweisung im Falle einer schweren Notlage geht, empfehlen wir die Erstellung nur in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt UND einem Arzt Ihres Vertrauens. Sie sollten sowohl die medizinischen, als auch die rechtlichen Themen genau klären, damit im Ernstfall keine Widersprüche entstehen.
Betreuungsverfügung
Was regelt diese? – Mit der Betreuungsverfügung können Sie eine Person bestimmen, die Sie rechtlich vertritt, wenn Sie hierzu nicht mehr in der Lage sind. Der Betreuende darf hierbei jedoch keine Rechtsgeschäfte für Sie tätigen, ohne diese vorab mit dem Betreuungsgericht abzustimmen. Die Betreuungsverfügung verhindert somit nur die Einberufung eines gesetzlichen Betreuers.
Was passiert ohne? – Ohne eine Betreuungsverfügung wird ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht berufen, der sich entgeltlich um die Wahrnehmung Ihrer Interessen kümmern soll.
Wer benötigt diese? – Jeder, der nicht von einem gesetzlichen Betreuer vertreten werden möchte.
Wie erstelle ich diese? – Auch hierzu gibt es zahlreiche Vorlagen im Internet, dennoch empfehlen wir Ihnen, zur Erstellung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Damit Ihre Betreuungsverfügung im Ernstfall auch berücksichtigt wird, empfiehlt es sich diese im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer oder einer Vorsorgedatenbank (z.B. Deutsche Vorsorgedatenbank) hinterlegen zu lassen.
Ein trauriges Beispiel warum eine Patientenverfügung allein oft nicht ausreichend ist, sehen Sie im folgenden Video.
Die Ehefrau des Verunfallten wurde zwar als gesetzliche Betreuerin eingesetzt, darf aber keine Rechtsgeschäfte für ihren Ehemann tätigen, die das Betreuungsgericht als nicht zu seinem Wohl ansieht. So darf in diesem Fall das Geld auch nicht für den Führerschein der Tochter verwendet werden. Es empfiehlt sich deshalb in der Regel auch eine Vorsorgevollmacht zu erstellen
Vorsorgevollmacht
Was regelt diese? – Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich im Außenverhältnis um eine Generalvollmacht, mit der Sie eine Person Ihres Vertrauens zur Vertretung Ihrer Person umfassend bevollmächtigen. Im Innenverhältnis wird die Vollmacht auf die Vertretung im Fall einer Geschäftsunfähigkeit eingeschränkt. Diese Regelung wurde getroffen, da ein Dritter die bestehende Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers nicht überprüfen kann.
Was passiert ohne? – Sollten Sie Geschäftsunfähig werden und es liegt keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vor, so wird ein gesetzlicher Betreuer für Ihre Interessenswahrnehmung beauftragt.
Wer benötigt diese? – Jeder, der nicht von einem gesetzlichen Betreuer vertreten werden möchte.
Wie erstelle ich diese? – Wir empfehlen Ihnen zur Erstellung einen Rechtsanwalt oder einen Notar hinzuzuziehen. Besonders wenn es um Immobilien in Verbindung mit Verbindlichkeiten, Unternehmen und größere bzw. komplexeres Vermögen geht, sollte die Vollmacht notariell beurkundet werden. Auch hier sollte die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer oder einer Vorsorgedatenbank hinterlegt werden.
Sorgerechtsverfügung
Was regelt diese? – Die Sorgerechtsverfügung regelt das Sorgerecht für minderjährige Kinder, wenn die sorgeberechtigten Elternteilte dem nicht nachkommen können bzw. versterben. Es sollten im Idealfall zwei sorgeberechtigte Ersatzpersonen benannt werden, hierbei kann auch die elterliche und die Vermögenssorge getrennt werden.
Was passiert ohne? – Ohne die Sorgerechtsverfügung entscheidet ein Familiengericht über den Verbleib der Kinder.
Wer benötigt diese? – Eltern minderjähriger Kinder
Wie erstelle ich diese? – Die Sorgerechtsverfügung muss in handschriftlicher Form erfolgen. Zur rechtlich umfassenden Klärung empfiehlt es sich dennoch einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Testament
Was regelt dieses? – Durch das Testament regeln Sie die Verteilung Ihres Besitzes an die Hinterbliebenen nach Ihrem Tod. Ihrem Ehepartner und Ihren Kinder steht hierbei ein Pflichtteil zu, also ein prozentuell festgeschriebener Anteil am Erbe. Ein Spezialfall sind hierbei Lebens- und Renten-Versicherungen, da bei diesen das vertragliche Bezugsrecht teilweise Vorrang hat.
Was passiert ohne? – Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, hierbei werden die nächsten Familienangehörigen mit einem prozentuellen Anteil gemäß der gesetzlichen Erbfolge bedacht.
Wer benötigt dieses? – Jeder der seinen Besitz nicht nach der gesetzlichen Erbfolge aufteilen möchte.
Wie erstelle ich dieses? – Grundsätzlich muss das Testament handschriftlich verfasst werden. Zur Klärung der rechtlichen Gegebenheiten empfiehlt es sich jedoch einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.